Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Pax Manufacturing AG
Lerzenstrasse 21, 8953 Dietikon, Schweiz
Stand: 03.07.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Käufe, Vermittlungen, Lieferungen, Kommissionsgeschäfte, Auktionen, Online-Bestellungen, Reparaturen, Dienstleistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte der Pax Manufacturing AG mit Kunden, Lieferanten, Verkäufern, Käufern, Wiederverkäufern, Behörden, Sammlern, Sportschützen, Jägern und sonstigen Geschäftspartnern im In- und Ausland.
1.2 Die Pax Manufacturing AG ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen im Bereich Herstellung, Handel, Import, Export, Vermittlung, Reparatur und Bearbeitung von Waffen, Waffenzubehör, Munition, Bestandteilen und verwandten Produkten. Sämtliche Tätigkeiten erfolgen ausschliesslich im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des schweizerischen Waffenrechts, Zollrechts, Güterkontrollrechts, Kriegsmaterialrechts, Datenschutzrechts, Sanktionsrechts sowie der jeweils anwendbaren ausländischen Import-, Export-, Transit-, Reexport-, Waffen-, Zoll- und Sanktionsvorschriften.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Geschäftspartners gelten nur, wenn die Pax Manufacturing AG diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.4 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Konsumenten als auch gegenüber Unternehmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder zwingende Konsumentenschutzbestimmungen etwas anderes vorsehen.
2. Begriffe
2.1 Als „Waren“ gelten insbesondere Waffen, Feuerwaffen, wesentliche Waffenbestandteile, besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition, Munitionsbestandteile, Optiken, Ersatzteile, Sammlerobjekte, Messer, historische Waffen, Sport- und Jagdausrüstung sowie sonstige Artikel, die von der Pax Manufacturing AG angeboten, verkauft, angekauft, vermittelt, hergestellt, bearbeitet, importiert oder exportiert werden.
2.2 Als „kontrollierte Waren“ gelten alle Waren, Technologien, Software, Unterlagen, Bestandteile oder Dienstleistungen, deren Erwerb, Besitz, Übertragung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Transport, technische Unterstützung, Reexport oder Endverwendung einer Bewilligung, Meldepflicht, Einschränkung oder einem Verbot unterliegt.
2.3 Als „Kunde“ gilt jede Person oder Organisation, die Waren oder Dienstleistungen von der Pax Manufacturing AG bezieht, bestellen möchte oder mit der Pax Manufacturing AG Vertragsverhandlungen führt.
2.4 Als „Geschäftspartner“ gilt jede Person oder Organisation, von der die Pax Manufacturing AG Waren bezieht oder an die die Pax Manufacturing AG Waren verkauft, vermittelt, versendet, repariert, bearbeitet oder sonst überträgt.
3. Bewilligungs- und Compliance-Vorbehalt
3.1 Sämtliche Angebote, Bestellungen, Verträge, Lieferungen, Ausfuhren, Einfuhren, Durchfuhren, Vermittlungen und Leistungen stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit und der vollständigen Erteilung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen, Genehmigungen, Freigaben, Endverbleibserklärungen, Importzertifikate, Ausfuhrbewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Waffenerwerbsscheine, Handelsbewilligungen, Zollfreigaben und sonstigen behördlichen Zustimmungen.
3.2 Ein Vertrag über kontrollierte Waren kommt erst zustande, wenn die Pax Manufacturing AG die Bestellung ausdrücklich bestätigt und die interne Compliance-Prüfung abgeschlossen hat. Eine automatische Eingangsbestätigung, ein Webshop-Bestellabschluss oder eine Zahlungsaufforderung stellt noch keine endgültige Annahme der Bestellung dar.
3.3 Die Pax Manufacturing AG ist berechtigt, jede Bestellung, Lieferung, Annahme, Reparatur, Bearbeitung, Vermittlung oder sonstige Leistung ohne Schadenersatzpflicht abzulehnen, zu sistieren oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
- Bewilligungen fehlen, widerrufen werden, ablaufen oder mit Auflagen versehen werden;
- Zweifel an Identität, Berechtigung, Bonität, Endverwendung, Endempfänger, Herkunft oder Rechtmässigkeit bestehen;
- Sanktions-, Embargo-, Exportkontroll-, Importkontroll-, Reexport- oder Zollrisiken bestehen;
- der Kunde unvollständige, falsche oder irreführende Angaben macht;
- die Durchführung des Geschäfts gegen interne Compliance-Richtlinien der Pax Manufacturing AG verstossen würde;
- die Ware nicht lieferbar ist oder der Lieferant nicht rechtmässig liefern kann;
- ein Risiko besteht, dass Waren an unzulässige Endverwender, in unzulässige Länder oder für unzulässige Zwecke gelangen.
3.4 Der Kunde anerkennt, dass die Pax Manufacturing AG keine Pflicht hat, ein Geschäft durchzuführen, nur weil eine Bestellung aufgegeben, eine Zahlung geleistet oder eine Anfrage bestätigt wurde.
4. Kundenprüfung, Identität und Erwerbsberechtigung
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Pax Manufacturing AG auf erstes Verlangen sämtliche zur Prüfung des Geschäfts erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig, aktuell und lesbar zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:
- gültige Identitätsdokumente;
- Wohnsitz- oder Sitznachweise;
- Handelsregisterauszüge;
- Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten;
- Waffenerwerbsscheine, Ausnahmebewilligungen, Erwerbsberechtigungen, Sammler-, Jagd- oder Sportschützennachweise;
- Importbewilligungen, Endverbleibserklärungen, Endverwendungsnachweise und Reexportzusicherungen;
- Vollmachten und Behördenbestätigungen;
- Angaben zu Bestimmungsland, Transitländern, Endempfänger und Endverwendung.
4.2 Der Kunde sichert zu, dass er zum Erwerb, Besitz, Import, Export, Transport, Empfang, zur Lagerung und zur Verwendung der bestellten Waren berechtigt ist und keine gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Hindernisse bestehen.
4.3 Minderjährige, Personen ohne erforderliche Bewilligung, Personen mit Erwerbsverbot, sanktionierte Personen, unzulässige Endempfänger sowie Personen, bei denen Anzeichen für Selbst- oder Drittgefährdung, Missbrauch, Strohmannkauf, Umgehungsgeschäft oder illegale Weitergabe bestehen, werden nicht beliefert.
4.4 Die Pax Manufacturing AG kann die Vorlage von Originaldokumenten, beglaubigten Kopien, Übersetzungen oder zusätzlichen Bestätigungen verlangen. Bis zur vollständigen Prüfung ruhen sämtliche Liefer- und Leistungspflichten.
5. Endverwendung, Endempfänger und Weitergabe
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Waren ausschliesslich für den angegebenen, rechtmässigen Zweck zu erwerben und zu verwenden.
5.2 Der Kunde darf Waren nicht an Dritte weitergeben, verkaufen, verleihen, verpfänden, exportieren, reexportieren, vermitteln, übertragen oder sonst verfügbar machen, wenn dafür erforderliche Bewilligungen fehlen oder wenn die Weitergabe nach anwendbarem Recht unzulässig ist.
5.3 Der Kunde verpflichtet sich, keine Waren an Personen, Organisationen, Länder oder Gebiete weiterzugeben, die Sanktionen, Embargos, Waffenverboten, Terrorismus-, Kriegs-, Menschenrechts-, Endverwendungs- oder Reexportbeschränkungen unterliegen.
5.4 Die Pax Manufacturing AG kann für bestimmte Waren eine Endverbleibserklärung, Reexportverpflichtung, Nichtweitergabeverpflichtung oder sonstige Compliance-Erklärung verlangen. Ohne diese Unterlagen besteht kein Anspruch auf Lieferung.
6. Import, Export, Transit und ausländische Vorschriften
6.1 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Bestimmungs-, Transit-, Herkunfts- und Reexportlandes, soweit diese nicht zwingend von der Pax Manufacturing AG zu erfüllen sind.
6.2 Bei Auslandsbestellungen muss der Kunde vor Vertragsschluss nachweisen, dass die Einfuhr in das Bestimmungsland, der Besitz, die Lagerung und die Verwendung der Waren dort zulässig sind.
6.3 Bei Exporten aus der Schweiz erfolgt keine Lieferung, bevor alle erforderlichen schweizerischen und ausländischen Bewilligungen, Endverbleibsdokumente, Importzertifikate und Zollunterlagen vorliegen und von der Pax Manufacturing AG akzeptiert wurden.
6.4 Bei Importen in die Schweiz erfolgt keine Bestellung, kein Versand und keine Annahme der Ware, bevor die erforderlichen schweizerischen Bewilligungen und Unterlagen vorliegen.
6.5 Der Kunde trägt alle Kosten, Gebühren, Abgaben, Steuern, Zölle, Lagergelder, Prüfkosten, Rücksendekosten, Vernichtungskosten, Verzögerungskosten und sonstigen Aufwendungen, die durch fehlende, verspätete, falsche oder unvollständige Bewilligungen oder Unterlagen entstehen.
6.6 Die Pax Manufacturing AG haftet nicht für Verzögerungen, Beschlagnahmungen, Blockierungen, Rückweisungen, Einziehungen, Vernichtungen, Strafanzeigen oder sonstige Massnahmen von Zoll-, Polizei-, Exportkontroll-, Sanktions- oder Waffenbehörden, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Pax Manufacturing AG verursacht wurden.
7. Sanktions-, Embargo- und Umgehungsverbot
7.1 Die Pax Manufacturing AG führt keine Geschäfte durch, die gegen schweizerische, ausländische oder internationale Sanktionen, Embargos, Waffenverbote, Exportkontrollen oder Reexportvorschriften verstossen oder solche Vorschriften umgehen könnten.
7.2 Der Kunde sichert zu, dass weder er noch verbundene Unternehmen, wirtschaftlich Berechtigte, Endverwender, Empfänger, Zwischenhändler, Frachtführer oder sonstige Beteiligte auf einer relevanten Sanktionsliste geführt werden oder in einem sanktionierten Land oder Gebiet ansässig sind, soweit dies das Geschäft verbietet oder beschränkt.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Pax Manufacturing AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich Angaben zu Endempfänger, Endverwendung, Bestimmungsland, Transitland, Eigentümerstruktur, Sanktionen oder Bewilligungen ändern.
7.4 Bei Verdacht auf ein Umgehungsgeschäft ist die Pax Manufacturing AG berechtigt, das Geschäft abzulehnen, zu sistieren, Behörden zu informieren und bereits erhaltene Ware oder Zahlungen bis zur Klärung zurückzubehalten, soweit gesetzlich zulässig.
8. Angebote, Preise und Vertragsschluss
8.1 Angebote der Pax Manufacturing AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
8.2 Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer, Versand, Verpackung, Versicherung, Zoll, Abgaben, Bewilligungsgebühren, Bankspesen, Prüfkosten und sonstigen Nebenkosten.
8.3 Preisänderungen, Irrtümer, Schreibfehler, Verfügbarkeitsänderungen, technische Änderungen und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
8.4 Der Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher schriftlicher Auftragsbestätigung der Pax Manufacturing AG zustande. Bei kontrollierten Waren steht der Vertrag zusätzlich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bewilligungs- und Compliance-Freigabe.
8.5 Die Pax Manufacturing AG kann Teillieferungen, Ersatzlieferungen oder Lieferterminänderungen vornehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar und rechtlich zulässig ist.
9. Zahlung
9.1 Zahlungen sind gemäss Rechnung, Auftragsbestätigung oder individueller Vereinbarung fällig.
9.2 Die Pax Manufacturing AG kann Vorauszahlung, Anzahlung, Sicherheitsleistung, Zahlungsnachweis oder Akkreditiv verlangen.
9.3 Bei Zahlungsverzug ist die Pax Manufacturing AG berechtigt, Lieferungen zu stoppen, Bewilligungs- und Abklärungsarbeiten zu sistieren, Verzugszinsen, Mahngebühren und Inkassokosten geltend zu machen und nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
9.4 Zahlungen von Dritten werden nur akzeptiert, wenn Herkunft, Zweck und Zuordnung der Zahlung plausibel und rechtlich zulässig sind. Die Pax Manufacturing AG kann Drittzahlungen ohne Begründung ablehnen.
9.5 Rückerstattungen erfolgen grundsätzlich an das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel oder Konto. Die Pax Manufacturing AG kann zusätzliche Identitäts- und Berechtigungsnachweise verlangen.
10. Lieferung, Übergabe und Gefahrenübergang
10.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
10.2 Lieferung und Übergabe erfolgen nur an berechtigte Personen und nur nach vollständiger Prüfung der erforderlichen Dokumente.
10.3 Die Pax Manufacturing AG bestimmt Versandart, Verpackung, Frachtführer und Versicherung nach eigenem Ermessen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
10.4 Bei internationalen Lieferungen gelten die vereinbarten Incoterms. Fehlt eine Vereinbarung, bestimmt die Pax Manufacturing AG die Liefermodalitäten im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit.
10.5 Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden, einem berechtigten Vertreter, einem bewilligten Frachtführer oder einer zuständigen Behörde übergeben wird, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
10.6 Verzögerungen infolge Bewilligungsprüfung, behördlicher Verfahren, Zollabfertigung, Sanktionsprüfung, Transportbeschränkungen, Gefahrgutvorschriften, höherer Gewalt oder fehlender Mitwirkung des Kunden berechtigen nicht zu Schadenersatz.
11. Abholung im Geschäft
11.1 Bei Abholung im Geschäft muss der Kunde gültige Identitätsdokumente und sämtliche erforderlichen Bewilligungen im Original vorlegen.
11.2 Die Pax Manufacturing AG ist berechtigt, die Übergabe zu verweigern, wenn Zweifel an Identität, Berechtigung, Vollständigkeit der Unterlagen, Transportberechtigung oder rechtmässiger Verwendung bestehen.
11.3 Der Kunde ist für den rechtmässigen Transport ab Übergabe verantwortlich.
12. Ankauf, Kommission und Inzahlungnahme
12.1 Der Verkäufer sichert zu, dass er rechtmässiger Eigentümer der angebotenen Ware ist, über diese frei verfügen darf und die Ware nicht gestohlen, verpfändet, beschlagnahmt, belastet, illegal eingeführt, illegal verändert oder sonst rechtswidrig ist.
12.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, der Pax Manufacturing AG alle für Ankauf, Kommission, Import, Export, Bewertung, Registrierung und Compliance-Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
12.3 Die Pax Manufacturing AG kann den Ankauf, die Kommission oder Inzahlungnahme jederzeit ablehnen, insbesondere bei unklarer Herkunft, fehlenden Dokumenten, technischen Veränderungen, unzulässiger Konfiguration, Verdacht auf Delikt, Exportkontrollrisiken oder fehlender Marktfähigkeit.
12.4 Bei Kommissionsgeschäften bleibt der Verkäufer Eigentümer der Ware, bis diese rechtmässig verkauft und übertragen wurde, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
12.5 Kommissionsprovision, Mindestpreis, Kosten, Lagerung, Versicherung, Rücknahme und Abrechnungsmodalitäten werden individuell vereinbart. Ohne besondere Vereinbarung gelten die jeweils aktuellen Konditionen der Pax Manufacturing AG.
13. Prüfung, Zustand und gebrauchte Waren
13.1 Gebrauchte, historische, antike oder Sammlerwaren werden grundsätzlich im Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsschluss befinden.
13.2 Zustandsbeschreibungen, Fotos, technische Angaben, Baujahre, Nummern, Originalitätsangaben, Provenienzen und Bewertungen erfolgen nach bestem Wissen, stellen jedoch keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichnet werden.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und offensichtliche Mängel innert 5 Arbeitstagen schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
13.4 Jede Verwendung, Veränderung, Zerlegung, Reparatur, Beschuss, Nacharbeit, Manipulation, Weitergabe oder unsachgemässe Lagerung nach Erhalt kann Gewährleistungsansprüche ausschliessen oder beschränken, soweit gesetzlich zulässig.
14. Gewährleistung und Garantie
14.1 Für neue Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nicht zulässig abweichend vereinbart.
14.2 Für gebrauchte, historische, antike, kommissionierte oder ausdrücklich als defekt, Bastlerware, Ersatzteilträger oder Sammlerobjekt verkaufte Waren wird die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
14.3 Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich abgegeben werden. Herstellergarantien richten sich ausschliesslich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
14.4 Bei berechtigten Mängeln kann die Pax Manufacturing AG nach eigener Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisreduktion oder Rückabwicklung anbieten, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
14.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden durch unsachgemässe Verwendung, falsche Munition, Wiederladungen, Modifikationen, mangelhafte Wartung, Korrosion, normale Abnutzung, nicht autorisierte Reparaturen, Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder unzulässige Verwendung.
15. Rückgabe, Umtausch und Stornierung
15.1 Ein allgemeines Rückgabe-, Umtausch- oder Widerrufsrecht besteht nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
15.2 Bestellungen kontrollierter Waren können nach Beginn der Compliance-, Bewilligungs-, Import-, Export-, Transport- oder Beschaffungsabklärungen nur mit Zustimmung der Pax Manufacturing AG storniert werden.
15.3 Bei einer Stornierung durch den Kunden kann die Pax Manufacturing AG bereits entstandene Kosten, Bewilligungsgebühren, Prüfkosten, Transportkosten, Bankspesen, Lagerkosten, Wertverluste und Bearbeitungsaufwand verrechnen.
15.4 Rücksendungen von Waffen, Munition, kontrollierten Waren oder Gefahrgut dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Pax Manufacturing AG und nur unter Einhaltung sämtlicher Bewilligungs-, Transport-, Zoll- und Sicherheitsvorschriften erfolgen.
15.5 Unfrei, unangekündigt oder rechtswidrig retournierte Sendungen können verweigert, eingelagert, den Behörden gemeldet oder auf Kosten des Kunden zurückgesandt werden.
16. Sicherheit, Lagerung und Verwendung
16.1 Der Kunde ist ab Übergabe allein verantwortlich für sichere Aufbewahrung, Transport, Verwendung, Wartung und Einhaltung aller Sicherheits- und Rechtsvorschriften.
16.2 Der Kunde verpflichtet sich, Waffen, Munition und kontrollierte Waren vor Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen.
16.3 Die Pax Manufacturing AG übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemässe Lagerung, Handhabung, Verwendung, Reinigung, Munition, Wiederladungen, Umbauten oder Missachtung von Sicherheitsregeln entstehen.
16.4 Die Pax Manufacturing AG gibt keine Beratung zur rechtswidrigen Verwendung, Umgehung von Vorschriften, Herstellung illegaler Waffen, Manipulation von Seriennummern oder sonstigen unzulässigen Handlungen.
17. Reparaturen, Umbauten und Dienstleistungen
17.1 Reparaturen, Umbauten, Anpassungen, Beschussprüfungen, technische Arbeiten und sonstige Dienstleistungen erfolgen nur, soweit sie rechtlich zulässig und technisch vertretbar sind.
17.2 Die Pax Manufacturing AG kann die Annahme oder Durchführung von Arbeiten verweigern, wenn die Ware unzulässig verändert wurde, unsicher ist, unklare Herkunft aufweist, Bewilligungen fehlen oder ein Compliance-Risiko besteht.
17.3 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Erweist sich zusätzlicher Aufwand als notwendig, informiert die Pax Manufacturing AG den Kunden nach Möglichkeit vorab.
17.4 Nicht abgeholte Waren können nach schriftlicher Mahnung und angemessener Frist auf Kosten des Kunden eingelagert, verwertet oder den zuständigen Behörden übergeben werden, soweit gesetzlich zulässig.
18. Dokumentation, Register und Behördenauskünfte
18.1 Die Pax Manufacturing AG ist berechtigt und verpflichtet, gesetzlich erforderliche Register, Kontrollbücher, Transaktionsunterlagen, Bewilligungsunterlagen, Exportkontrolldokumente, Zollunterlagen und sonstige Nachweise zu führen und aufzubewahren.
18.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Pax Manufacturing AG Informationen an zuständige Behörden, Zollstellen, Polizei-, Waffen-, Exportkontroll-, Sanktions- oder Strafverfolgungsbehörden weitergeben kann oder muss, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht oder ein begründeter Verdacht vorliegt.
18.3 Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Pax Manufacturing AG ein Geschäft vertraulich hält, wenn gesetzliche Melde-, Auskunfts-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten bestehen.
19. Datenschutz
19.1 Die Pax Manufacturing AG bearbeitet Personendaten zur Durchführung von Verträgen, Kundenprüfung, Bewilligungsabwicklung, Exportkontrolle, Sanktionenprüfung, Zahlungsabwicklung, Lieferung, Buchhaltung, Sicherheit, Rechtsdurchsetzung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
19.2 Bearbeitet werden können insbesondere Identitätsdaten, Kontaktdaten, Zahlungsdaten, Bewilligungsdaten, Strafregister- oder Behördenauszüge, Erwerbsnachweise, Endverbleibsdokumente, Kommunikationsdaten, Transaktionsdaten und technische Nutzungsdaten.
19.3 Die Bearbeitung erfolgt nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Pax Manufacturing AG.
19.4 Der Kunde anerkennt, dass für internationale Geschäfte Daten an Behörden, Banken, Zahlungsdienstleister, Frachtführer, Versicherer, Lieferanten, IT-Dienstleister, Berater und ausländische Stellen übermittelt werden können, soweit dies für das Geschäft, die Compliance-Prüfung oder gesetzliche Pflichten erforderlich ist.
20. Geistiges Eigentum
20.1 Inhalte, Bilder, Texte, Produktbeschreibungen, Logos, Dokumentationen, Datenbanken, Webshop-Inhalte und sonstige Materialien der Pax Manufacturing AG sind urheber-, marken- und lauterkeitsrechtlich geschützt.
20.2 Eine Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Weitergabe ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Pax Manufacturing AG zulässig.
21. Haftung
21.1 Die Pax Manufacturing AG haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden sowie für Schäden, für die eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
21.2 Im Übrigen ist die Haftung der Pax Manufacturing AG im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, insbesondere für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Reputationsschäden, Datenverlust, behördliche Massnahmen, Lieferverzögerungen, Zollprobleme, Bewilligungsverweigerungen, Sanktionsfolgen, Transportverzögerungen und Schäden aus rechtswidriger oder unsachgemässer Verwendung der Ware.
21.3 Die Haftung für Hilfspersonen wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
21.4 Der Kunde hält die Pax Manufacturing AG von Ansprüchen Dritter frei, die aus falschen Angaben, fehlenden Bewilligungen, rechtswidriger Verwendung, unzulässiger Weitergabe, Sanktionsverstössen, Exportkontrollverstössen, Zollverstössen oder sonstigen Pflichtverletzungen des Kunden entstehen.
22. Höhere Gewalt
22.1 Die Pax Manufacturing AG haftet nicht für Nichterfüllung oder Verzögerung infolge Ereignissen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs. Dazu gehören insbesondere behördliche Massnahmen, Bewilligungsverzögerungen, Embargos, Sanktionen, Krieg, Unruhen, Grenzschliessungen, Transportstörungen, Lieferantenausfälle, Cyberangriffe, Energieausfälle, Naturereignisse, Pandemien, Streiks oder höhere Gewalt.
22.2 Dauert ein solches Ereignis länger als 90 Tage, kann jede Partei vom betroffenen Vertrag zurücktreten, soweit die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar wird.
23. Aufrechnung und Zurückbehaltung
23.1 Der Kunde darf Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen.
23.2 Die Pax Manufacturing AG ist berechtigt, Waren, Dokumente, Zahlungen oder Leistungen zurückzubehalten, solange offene Forderungen bestehen, Unterlagen fehlen oder Compliance-Risiken ungeklärt sind.
24. Abtretung
24.1 Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus Verträgen mit der Pax Manufacturing AG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Pax Manufacturing AG abtreten oder übertragen.
24.2 Die Pax Manufacturing AG darf Forderungen zu Inkasso-, Finanzierungs- oder Restrukturierungszwecken an Dritte abtreten, soweit gesetzlich zulässig.
25. Elektronische Kommunikation
25.1 Die Parteien können per E-Mail, Webshop, elektronischem Signaturdienst oder sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln kommunizieren.
25.2 Der Kunde trägt das Risiko falscher, veralteter oder nicht erreichbarer Kontaktangaben.
25.3 Rechtlich relevante Erklärungen der Pax Manufacturing AG gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Kunden angegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gesendet wurden, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
26. Änderungen der AGB
26.1 Die Pax Manufacturing AG kann diese AGB jederzeit ändern. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung, sofern nicht zwingende gesetzliche Änderungen eine Anpassung erfordern.
26.2 Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Website der Pax Manufacturing AG veröffentlicht oder dem Kunden auf Anfrage zugestellt.
27. Salvatorische Klausel
27.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
27.2 Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
28. Anwendbares Recht
28.1 Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
28.2 Zwingende Konsumentenschutz-, Import-, Export-, Waffen-, Sanktions-, Zoll- oder Sicherheitsvorschriften anderer Staaten bleiben vorbehalten, soweit sie zwingend anwendbar sind.
29. Gerichtsstand
29.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Verträgen mit der Pax Manufacturing AG ist Dietikon, Kanton Zürich, Schweiz, soweit kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeht.
29.2 Die Pax Manufacturing AG ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitz, Sitz oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu belangen.
30. Sprachfassungen
30.1 Diese AGB können in deutscher, englischer oder weiteren Sprachfassungen bereitgestellt werden.
30.2 Bei Widersprüchen, Auslegungsfragen oder Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist die deutsche Fassung massgebend, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.
31. Kontakt
Pax Manufacturing AG
Lerzenstrasse 21
8953 Dietikon
Schweiz